IName, Sitz und Zweck
Art 1Ziel und Zweck
Der Schützenverein St. Margrethen, 1974 aus der Fusion der Militärschützen und der Schützengesellschaft (gegründet im Jahre 1876) entstanden und mit Sitz in St. Margrethen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.
Der Verein gehört mit seinen Mitgliedern aus den Sparten 300m und Pistole dem Kantonalschützenverein und dem Schweizerischen Schützenverband an. Mit seinen Mitgliedern aus der Sparte Sportschützen (Gewehr 50m und Gewehr 10m) gehört er dem Ostschweizerischen Sportschützen-Verband und dem Schweizerischen Sportschützen-Verband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).
IIMitgliedschaft / Jahresbeitrag
Art 2Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern und Junioren. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.
Sämtliche vorerwähnten Mitglieder können der Lizenzkategorie A oder B des SSV gegenüber dem Schützenverein St. Margrethen angehören.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
Ausländer können als Vereinsmitglieder der Sparten 300m und Pistole aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. In der Schweiz wohnhafte oder als Grenzgänger in der Schweiz tätige Ausländer können als Vereinsmitglieder der Sparte Sportschützen aufgenommen werden.
Art 3Beitritt
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Art 4Angehörige der Armee etc. (gemäss Schiessvorschriften)
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
Art 5Anordnungen im Schiessbetrieb
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art 6Ausschluss aus dem Verein
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
Art 7Austritt
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wird aber erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
Art 8Jahresbeitrag
Die ordentliche Hauptversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.
Art 9Aktivmitglieder
Aktivmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art 10Junioren
Junioren haben Antragsrecht. Ab Volljährigkeit verfügen sie ebenfalls über das Stimm- und Wahlrecht.
Art 11Passivmitglieder
Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art 12Freimitglieder
Aktivmitglieder, die für den Verein je 20 Obligatorische Programme (300m) / Bundesprogramme (50m) und Feldschiessen absolviert haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Aktivmitglieder der Sportschützen, die während 20 Jahren das Jahresprogramm als Aktivmitglieder absolviert haben, können ebenfalls zu Freimitgliedern ernannt werden.
Art 13Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
IIIOrganisation
Art 14Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Hauptversammlung,
b) Vorstand,
c) Rechnungsrevisoren.
Art 15Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im März jeden Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Appell
- Wahl von Stimmenzählern
- Abnahme des Protokolls
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Entscheid über die Veranstaltung von Schiessanlässen
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Genehmigung des Budgets
- Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes
- Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
- Ernennung von Freimitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Abänderung und Ergänzung der Statuten
- Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art 16Vorstand
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 12 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Art 17Revisoren
Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
IVObliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art 18Vorstand - Zusammensetzung / Verantwortung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, 300m-Chef, Pistolenchef, Chef Sportschützen, 1. Schützenmeister 300m, Pistole sowie Sportschützen, Jungschützenleiter (sofern Jungschützenkurse durchgeführt werden) sowie weiteren Mitgliedern je nach Bedarf. Das Amt des Präsidenten kann in Personalunion mit demjenigen des 300m-Chefs, Pistolenchefs oder Jungschützenleiters ausgeübt werden. Das Amt des Vizepräsidenten kann mit jeder anderen Vorstandsfunktion - mit Ausnahme des Amtes des Präsidenten - in Personalunion ausgeübt werden.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
·         Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
·         Aufstellung des Schiessprogrammes
·         Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
·         Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
·         Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4
·         Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
·         Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
·         Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von CHF 2,500.00
Art 19Aufgabenzuteilung im Vorstand
Präsident:
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsidenten oder dem Aktuar oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
Vizepräsident:
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
Kassier:
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und stellt den Versicherungsschutz für Personen und Güter sicher. Er legt der ordentlichen Hauptversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen zusammen mit dem Präsidenten.
Aktuar:
Der Aktuar ist Protokollführer und und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.
300m-Chef:
Der 300m-Chef stellt die Leitung der 300m-Schiessübungen sicher und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes. Der 300m-Chef besorgt nach Absprache mit dem Pistolenchef den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
Pistolenchef:
Der Pistolenchef stellt die Leitung der Pistolen-Schiessübungen sicher und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes.
Chef Sportschützen:
Der Chef Sportschützen stellt die Leitung der Schiessanlässe der Sportschützen sicher und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er koordiniert die Benutzung des 50m-Schiessstandes mit dem Pistolenchef.
Schützenmeister:
Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden. Schützenmeister müssen die entsprechenden offiziellen Ausbildungskurse absolviert haben.
Jungschützenleiter:
Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte und unterstützt den Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes. Der Jungschützenleiter muss die entsprechende offizielle Ausbildung absolviert haben.
Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
Art 20Verantwortung der Vorstandsmitglieder
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art 21Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art 22Pflichten der Revisoren
Die Revisoren sind verpflichtet nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen, Einsicht in die Protokolle und Korrespondenzen zu nehmen und hierüber zu Handen der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
VFinanzielles
Art 23Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art 24Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird jeweilen von der Hauptversammlung festgelegt und beträgt maximal CHF 250.00 pro Mitglied.
Art 25Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Schützenverein St. Margrethen haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Art 26Beitragsleistungen
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.
Art 27Austritt
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
VIAllgemeines und Schlussbestimmungen
Art 28Ankündigung von Schiessanlässen
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.
Art 29Revision der Statuten
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Hauptversammlung.
Art 30Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vereinseigentum ist dem Gemeinderat St. Margrethen für einen neu zu gründenden Schiessverein, der den in Art 1 umschriebenen Zweck erfüllt, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach zehn Jahren wird es gemäss Beschluss der Auflösungsversammlung verwendet.
Art 31Genehmigung
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Hauptversammlung angenommen worden. Sie treten nach Kenntnisnahme durch das Amt für Militär des Kantons St. Gallen in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 13. März 1982 inkl. aller Teilrevisionen sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Genehmigung9430 St. Margrethen, 15.03.1997
Schützenverein St. Margrethen
Heinz Riedener, Präsident
Erich Trösch, Vizepräsident
Revision vom 03.03.2001Artikel 24 ersetzt, Artikel 25 neu, Artikel 26-30 neu nummeriert.
9430 St. Margrethen, 03.03.2001
Schützenverein St. Margrethen
Heinz Riedener, Präsident
Josef Kläger, Vizepräsident
Revision vom 26.02.2005Artikel 18 modifiziert.
9430 St. Margrethen, 26.02.2005
Schützenverein St. Margrethen
Heini Rohrer, Präsident
Kurt Hollenstein, Vizepräsident
Revision vom 24.03.2007Artikel 2 modifiziert.
9430 St. Margrethen, 24.03.2007
Schützenverein St. Margrethen
Heini Rohrer, Präsident
Kurt Hollenstein, Vizepräsident
Revision vom 26.03.2010Artikel 24 aktualisiert.
9430 St. Margrethen, 26.03.2010
Schützenverein St. Margrethen
Heini Rohrer, Präsident
Kurt Hollenstein, Vizepräsident